Kosten

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

 

anders als bei Ärzt_innen, die bei der Abrechnung gesetzlich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden sind, gibt es für Heilpraktik_innen keine verbindliche Gebührenordnung. Als Orientierungshilfe für die Erstattung der Heilpraktikerleistung durch die Kostenträger gibt es stattdessen das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Dieses gilt jedoch als überholt, da seit der Erstellung im Jahr 1985 keine Anpassung an die heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten stattfand. Zudem bildet das GebüH mit nur einer Abrechnungsziffer für homöopathische Leistungen die Facetten der klassischen Einzelmittelhomöopathie nur unzureichend ab.

 

Deshalb wurde unter anderem vom VKDH (ein Heilpraktikerverband ausschließlich homöopatisch arbeitender Heilpraktiker_innen) im Jahr 2011 das Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH) entwickelt, welches sowohl Patient_innen als auch Therapeut_innen sowie Kostenrägern als Anhaltspunkt dient.

 

Hilfreich sind die im LVKH zur Verfügung stehenden prägnanten Beschreibungen Homöopathie-relevanter Abläufe, die präzisen Leistungsbeschreibungen sowie die aktuelleren Daten zu „üblichen Vergütungen“.

Aus diesem Grund orientiere auch ich mich bei der Rechnungsstellung an dem LVKH. Weiterführende Informationen über das LVKH finden sie u.a. auf den Internetseiten des VKHD.

 

Kostenerstattung

Die Erstattung homöopathischer Behandlungen bei einem_r Heilpraktiker_in durch die verschiedenen Kostenträger ist nicht einheitlich geregelt.

 

Gesetzliche Krankenkassen erstatten im Regelfall keine Kosten der Heilpraktiker-Behandlung sowie verordneter Arzneimittel.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, für sich oder die Familie eine private Zusatzversicherung abzuschließen, welche homöopathische Leistungen von Heilpraktiker_innen beinhaltet. Dabei kann die Art der Erstattung durch die unterschiedlichen Anbieter variieren. Während manche Versicherungen bis zu einem festgesetzten Maximalbetrag pro Jahr erstatten, begleichen andere einen prozentualen Anteil jeder Heilpraktikerrechnung, verzichten dafür aber auf eine Höchstgrenze pro Jahr. Erkundigen sie sich deshalb genau vor Vertragsabschluss über die tatsächlichen Erstattungsmodalitäten des betreffenden Versicherers.

Private Krankenversicherungen sowie die Beamten-Beihilfe übernehmen hingegen im Regelfall die Kosten für eine Heilpraktikerbehandlung. Auch hier kann die Höhe der Erstattung durch den jeweiligen Anbieter variieren.

 

Erkundigen Sie sich deshalb unbedingt vor der Behandlung bei Ihrer Krankenversicherung nach der Kostenerstattung.

 

 

Homöopathische Kinderarztpraxis

Dr. Laszlo Hochschau

 

Franz-von-Taxis-Ring 51

93049 Regensburg

 

 

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